Bewertungsgrundlagen

Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften erstellt. Die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften wurden vollumfänglich angewendet.

Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, ausgewiesen. Sofern Beschaffungswerte, insbesondere für Grundstücke und Gebäude, nicht nachvollzogen werden konnten, wurden gängige Bewertungsverfahren (Vergleichswert- und Sachwertverfahren) angewendet. Eine Ausnahme davon stellen Kirchengebäude dar, weil sie nicht ertragbringend genutzt werden können wie beispielsweise ein Mietshaus. In vielen Fällen sind sie als Kulturgut und Denkmal zu erhalten. Den notwendigen Instandhaltungsaufwendungen stehen somit keine Erträge gegenüber. Die Gebäude sind daher nur mit Erinnerungswerten in der Bilanz enthalten.

Die Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens und langfristige Ausleihungen) sind zu Anschaffungskosten ausgewiesen. Abschreibungen auf Beteiligungen sind erfolgt, soweit diese erforderlich waren, um eingetretene Wertminderungen auszugleichen. Abschreibungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens wurden vorgenommen, wenn über dem Nominalwert erworbene festverzinsliche Wertpapiere an den Nennwert bei Fälligkeit anzupassen waren.

Die Forderungen sind mit ihrem Nennwert angesetzt. Für bestehende Ausfallrisiken wurden Wertberichtigungen gebildet. Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten sowie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden zum Nennwert angesetzt.

Die Altersversorgungsrückstellungen sind – bezogen auf den Personenkreis per 31. Dezember 2015 – unter Zugrundelegung der Heubeck-Richttafeln 2005 G, eines Rechnungszinsfußes von 3,89 Prozent (Vorjahr: 4,53 Prozent), eines Rententrends (2 Prozent beziehungsweise 1 Prozent für Haushälterinnen) sowie eines Schlussalters von 65 Jahren beziehungsweise 70 Jahren für Priester berechnet worden. Die Berücksichtigung von Beihilfeansprüchen erfolgt auf der Grundlage von Erfahrungswerten der Vergangenheit.